1. Wir führen alle Dienstleistungen und Lieferungen ausschließlich gemäß den nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) aus. Sie geltend auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers oder Auftraggebers unsere Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere AGB gelten
für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller (im Folgenden: der Kunde oder Lizenznehmer) auch dann, wenn auf sie nicht
nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.
3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.
1. Alle Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit
schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Vertragsausführung durch uns zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen
sind nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.
2. Die bei
Vertragsabschluß festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen lediglich den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Es
dürfen keine Kopien von Software oder Dokumentation angefertigt werden, sofern dies nicht ausdrücklich gestattet ist.
3. Wird unserer
Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen an Zugang, widersprochen, so ist ihr Inhalt
rechtsverbindlich.
Wir stellen Dienstleistungen für Beratungen, Planungen und vereinzelt auch Programmierungen im Bereich der CNC - Technik. Weiterhin führen wir Fertigungsaufträge als auch Auftragsvermittlungen durch und greifen auf Kooperationspartner zurück. Dies beinhaltet ebenso die Übermittlung der Daten per Datenträger oder Direkteinspielungen.
1. Die von uns genannten Fristen für Lieferungen, die Ausführung oder die Fertigstellung sonstiger Leistungen sind
Richtdaten. Solche Fristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Zusage eines verbindlichen Liefertermins bedarf einer
ausdrücklichen Vereinbarung. Teilleistungen sind in zumutbaren Umfang zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Wir geraten erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit mit schriftlicher Mahnung zur
Lieferung oder Leistung auffordert. Dies gilt nicht, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde.
3. Werden wir durch höhere
Gewalt oder andere unvorhersehbare, unverschuldete Umstände wie z.B. veränderte behördliche Genehmigungs- oder Gesetzeslage, innere
Unruhen, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Unterbleiben oder Verzögern der Eigenbelieferung durch Zulieferer oder Subunternehmer
an der rechtzeitigen Erföllung gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um den zur Beseitigung des Hinderungsgrundes notwendigen
Zeitraum und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns durch solche Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von der
Lieferverpflichtung frei. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat
der Kunde, wenn ihm die weitere Abnahme infolge der Verzögerung unzumutbar geworden ist. Wir werden den Kunden bei Eintritt solcher
Umstände unverzüglich benachrichtigen.
4. Die Einhaltung unserer Leistungspflichten setzt voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen
rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt.
5. Der Anspruch des Kunden auf Lieferung oder Auftragsausführung ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung abtretbar.
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es nicht möglich ist, Computer-Programme so zu entwickeln, dass
sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Gegenstand dieses Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der
Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. Aus vorstehenden Gründen übernehmen wir keine Haftung
für die Fehlerfreiheit der Software, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr
dafür, dass das Softwareprodukt Ihren Anforderungen und Zwecken genügt oder mit anderen vom Kunden ausgewählten Programmen oder Ihren
Maschinen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit
beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse trägt der Kunde selbst. Ist die Software grundsätzlich unbrauchbar, hat der Kunde das Recht,
von dem Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht haben wir, wenn die Herstellung einer brauchbaren Software mit angemessenem Aufwand
nicht möglich ist. Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, soweit wir nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haften, zum
Beispiel wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aufgrund
einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich aus der Programmbeschreibung oder aus
anderen Teilen der Dokumentation nicht die Zusicherung von Eigenschaften des Programms ergibt.
2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft
oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialfehler
schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere unter Ausschluß
jedweder Folgeschäden, Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Die Dauer der Gewährleistungspflicht richtet
sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Mindestfristen. Der Käufer verpflichtet sich, die gelieferte Ware unverzüglich zu
untersuchen und uns etwaige Mängel innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem
Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Bei nicht
rechtzeitiger Anzeige besteht keine Gewährleistungspflicht, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung der gelieferten Ware und
innerhalb der Frist nicht erkennbar. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wir haften nicht für Schäden, die aus der Benutzung eines
Programmes oder Veränderung eines Programmes entstanden sind, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzlich oder grob fahrlässige
Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Schadensersatzanspräche aus Unmöglichkeit der
Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung
sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht wurde.
1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen bzw. unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt,
sind Zahlungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen.
2. Die Ablehnung von
Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen
zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Ist der Käufer im Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den
Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem Bundesbankdiskontsatz,
zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
insbesonders einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir
Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Erfüllungsort ist München.
3. Gerichtsstand ist München.
München,
den 24. April 2017